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Lexikon Solidaritätszuschlag, Milderungszone  

Hintergrund

Der Solidaritätszuschlag (kurz: Soli) fällt an bei:

A) Abgeltungsteuer (ASt)      ≥  Freibetrag
E) Einkommensteuer (ESt)   ≥  Freigrenze


Im Folgenden geht es nur um den Fall E)
 

Konventionen x-Werte bezeichnen Einkommen
y-Werte bezeichnen Einkommensteuern
z-Werte
bezeichnen Solizuschläge auf Einkommensteuer
  

Abkürzungen
Variablen
Funktionen

x: zu versteuerndes Einkommen (zvE)
y = Grund(x): Einkommensteuer (ESt) gemäß Grundtarif zum zvE x (EStG §32a (1))
z = Soli(y):   Solizuschlag auf Steuer y ( SolzG § 4 Satz 2)
  

Verkettete
Funktionen
Der Solizuschlag z zum Einkommen x wird also durch
Nacheinander-Ausführen (Verkettung) der beiden Funktionen
Grund( ) und Soli( ) berechnet:
   z = Soli( Grund(x) )

Der Soli fällt an auf Einkommensteuer oberhalb der   Freigrenze (y0 :

Freigrenze

 
Grundtarif
Splitttarif 2 fach
Jahr
y0
2 y0
2023
17.543
35.086
2024
18.130
36.260
2025
19.950
39.900
2026
20.350
40.700
   

 

Um beim Soli_Satz an der Freigrenze y0 einen abrupten Sprung von 0% auf m = 5,5% zu vermeiden, wurde ein gemilderter Anstieg festgelegt über die lineare Funktion
 Soli(y) = a(y − y0,  mit  a =11,9%,    y0 ≤ y ≤ ym     
wobei
  y0 :  Freigrenze (s.o.)
  ym : Lösung  der Gleichung   a(y − y0)  =  my;   mit    a = 11,9% ,    m = 5,5%   [Q2]

Der gemilderte Anstieg gilt so lange, bis der Soli_Satz 5,5% erreicht wird.
Die Parameter   a = 11,9%  und  m = 5,5%   sind festgelegt im  SolzG § 4 Satz 2
Quelle [Q1]   Hinweis [H1]



Formel (F1) 

Lösung der Gleichung a(y − y0)  =  my:
ym  =  y• a/(a − m) = y0 • 11,9%(11,9% − 5,5%)  = ...
ym  =  y0 • 119/64
ym  =  y0 • 1,859375
ym  ≈  y01,86   

Quelle: eigene Berechnung [Q0]  
    

Regel Aus dem Obigen ergibt sich folgende Regel:
a) bis zur  Freigrenze ist der Soli_Satz = 0
b) ab dem 1,86-fachen der Freigrenze ist der Soli_Satz = 5,5%  
  

 

Der Solizuschlag auf die Einkommensteuer y ist also drei-geteilt definiert:


Solizuschlag:
Definition der
Funktion
Soli(y)

Zone
Verhalten
Steuer y
Solizuschlag
Zone-0
0%
0 ≤ y ≤ y0
Soli(y) = 0
Zone-A
Anstieg  0% ↗ 5,5%
y0 y ≤ ym
Soli(y) = 11,9% (y − y0)
Zone-K
Konstant 5,5%
ym y
Soli(y) =  5,5% y
Bei den Intervallgrenzen immer , weil die Eckwerte gleich sind
Einkommensteuer, Soli, Milderungszone:  Online-Rechner (s.u.)

Milderungszone
   
Dem  Intervall [y0, ym ] bei der Steuer entspricht
das   Intervall [x0, xm]  beim Einkommen, die sog.  "Milderungszone" .
Grund(x0) = y0   ⇒  x0 = invGrund(y0)
Grund(xm) = ym ⇒  xm = invGrund(ym)
  
  Drei Schritte zur Berechung der Milderungszone [x0, xm :
1.  y0Freigrenze zum Jahrgang (Jg) und Splitt_Faktor (SF) aus Tabelle oben
2.  ym = y0 • a/(a − m)  =   y0 • 119/64 = y0 • 1,859375  ≈  y01,86 : siehe (F1)
3a)     x0 = invGrund(y0);      3b)  xm = invGrund(ym)

Die Milderungszone ist also bestimmt durch drei Paramter:
y0 = Freigrenze:
ändert sich meist jedes Jahr, siehe Tabelle oben
a = 11,9% :
Anstieg von Soli() in Zone-A (s.o), seit Jahren unverändert
m = 5,5% :
Standard Soli_Satz, seit Jahren unverändert
Sie sind festgelegt im Solidaritätszuschlaggesetz. [Q1]
  
Die obigen drei Schritte im Online-Rechner
Jg
Jahrgang: 2-stellig: 2026  --> 26
SF
Splitt_Faktor: 1 Grundtarif,   2 Splitttarif
Jg
SF
 
Zone-A
y0 = 40.700 ym = 75.676
Milderungszone x0 = 149.936 xm = 233.214
  
Eingabe ---> Einkommensteuer Soli_Zuschlag Soli_Satz
zvE: x ---> y = Steuer(x) z = Soli(y) z/y %
63.828 2.752,23 4,3119
kleine Abweichungen durch Rundungen möglich
  Wegen  invSplitt(2 • y) = 2 • invGrund(y)   beim Splitt-Tarif 2-fache Grenzen

Milderungszone
 
Grundtarif
Splitttarif: 2-fach
Jahrgang
[x0  ,      xm  
[2 x0  ,      2 xm
2023
65.516,    101.411
131.032,    202.822
2024
68.493,    105.588
136.986,    211.176
2025
73.483,    114.304
146.966,    228.608
2026
74.968,    116.607
149.936,    233.214

Quelle: eigene Berechnung  [Q0], siehe Hinweis [H2]

 

 

Hinweis [H1]

Der Parameter  a = 11,9%   (Anstieg der linearen Funktion Soli() in Zone-A) ist rein gesetztlich festgelegt (SolzG §4 Satz 2), er hat keineswegs eine etwa mathematische Begründung, (er war früher zB 20%).
Einfacher wäre a = 2 • 5,5% = 11%:
11   / (11 - 5,5)  = 11/5,5  =  2  hätte einfaches Kopfr
echnen ermöglicht, stattdessen
11,9/(11,9 - 5,5) = 119/64 = 1,859375 ≅ 1,86 zum überschlägigen Rechnen.
Entspechend hätte sich die obige Regel vereinfacht zu:
  a) bis zur Freigrenze ist der Soli_Satz = 0
  b) ab der doppelten Freigrenze gilt der volle Soli_Satz = 5,5%
      

Hinweis [H2]

Die Funktion y = Grund(x) ist nicht umkehrbar eindeutig, d.h. es gibt y-Werte, auf die mehrere x-Werte abgebildet werden:
Beispiel: y = Freigrenze im Jahr 2026 = y0 = 20350:
Grund(74.966) = 20350
Grund(74.967) = 20350
Grund(74.968) = 20350
Es existiert also nicht unmittelbar eine Umkehrfunktion. Für jedes y ist aber die Menge der x-Werte mit y = Grund(x) endlich und hat somit ein Maximum, das sich als eindeutiger Umkehrwert anbietet, also:
(*) invGrund(y) := Maximum {x | Grund(x) = y}
Bei der Funktion y = Grundtarif() wird laut EStG §32a (1) der x-Wert und der y-Wert abgerundet, daher könnte es y-Werte geben, denen kein x-Wert zugeordnet wird, d.h. die Menge {x | Grund(x) = y} könnte für manche y leer sein, das Maximum und damit invGrund() wäre nicht definiert*.
Um das zu vermeiden wird (*) leicht abgewandelt zu
(**) invGrund(y) := Maximum {x | Grund(x) ≤ y}.
Durch ≤ statt = wird sichergestellt, dass die Menge {x | Grund(x) ≤ y} immer Elemente enthält. Diese Definiton von invGrund() wird im obigen Online-Rechner verwendet.
  
* Für den Grundtarif 2026 ist die Folge der y-Werte 0, 1, 2, 3, ... 93.941 lückenlos, d.h. für jedes y ≤ 93.941 ist die Menge {x | Grund(x) = y} nicht leer.
Siehe Grundtabelle 2026 (finanz-tools  pdf-Download)  
         

Quellen: [Q0] eigene Berechnung, u.a. mittels obigem Online-Rechner 
[Q1] Solidaritätszuschlaggesetz
[Q2]  Finanzverwaltung NRW: "Informationen zum Solidaritätszuschlag ab 2021"
       (pdf, Stand: 11/2023)
       dort Beispiel-Rechnungen zu Soli(y) = 11,9% (y − y0).
[Q3]  Haufe: Milderungszone